Rechtsanwältin Linda Huhs
Ihr Anspruch auf Unterhalt
Ob Kindes-, Trennungs- oder Ehegattenunterhalt – ich prüfe Ihre Situation sorgfältig, entwickle eine klare Strategie und vertrete Ihre Interessen konsequent. Diskretion, rechtliche Klarheit und nachhaltige Lösungen stehen dabei stets im Mittelpunkt meiner Arbeit.
Die Informationen auf dieser Seite ersetzten keine individuelle Rechtsberatung, sondern sind als Überblick gestaltet. Die Rechtslage ist ggf. einzelfallabhängig.
Allgemeine Fragen zum Unterhalt
Wer hat Anspruch auf Unterhalt?
Personen, die bedürftig sind und denen gegenüber eine unterhaltspflichtige Person leistungsfähig ist (z. B. Kinder, Ehepartner, Eltern).
Was bedeutet Bedürftigkeit beim Unterhalt?
Wenn jemand seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann und auf Hilfe angewiesen ist.
Wann ist jemand unterhaltspflichtig?
Wenn er oder sie leistungsfähig ist – also genug Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts hat.
Was ist der Selbstbehalt?
Der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens zum eigenen Leben bleiben muss (Stand 2025 z. B. ca. 1.450 € beim Kindesunterhalt).
Welche Arten von Unterhalt gibt es?
Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternunterhalt, Betreuungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt.
Fragen zum Kindesunterhalt
Wer muss Kindesunterhalt zahlen?
Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht lebt, zahlt Barunterhalt; der andere erfüllt durch Betreuung.
Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Nach der Düsseldorfer Tabelle, basierend auf dem Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes. Jedoch sind eventuelle Abzugsposten zu beachten, die den Betrag mindern können.
Wie lange besteht eine Unterhaltspflicht für Kinder?
Grundsätzlich bis zum Ende der ersten Ausbildung oder Studiums.
Muss das Kind eigenes Einkommen oder BAföG anrechnen lassen?
Ja, z. B. Ausbildungsvergütung oder BAföG wird teilweise auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Gibt es Unterhaltsvorschuss vom Staat?
Ja, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt – bis zum 18. Lebensjahr unter bestimmten Bedingungen.
Fragen zum Trennungs- & Ehegattenunterhalt
Was ist Trennungsunterhalt?
Unterhalt während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung.
Wann besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
Nur bei Vorliegen gesetzlich geregelter Gründe (§ 1570 ff. BGB), z. B. Betreuung gemeinsamer Kinder, Krankheit
Wie lange muss man nachehelichen Unterhalt zahlen?
Grundsätzlich befristet, je nach Einzelfall (z. B. Ehezeit, wirtschaftliche Verhältnisse, Eigenverantwortung).
Kann man Unterhalt ausschließen oder begrenzen?
Ja, den nachehelichen Unterhalt kann man ausschließen. Jedoch darf ein solcher Vertrag nicht sittenwidrig sein, d.h. eine Partei unangemessen benachteiligen. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt oder Kindesunterhalt ist unwirksam.
Was passiert bei neuer Partnerschaft bezüglich des Trennungsunterhalts?
Dies kann auf den Trennungsunterhalt Auswirkungen haben, je nach Intensität der neuen Beziehung, beim nachehelichen Unterhalt kann er entfallen, insbesondere bei Wiederverheiratung (§ 1586 BGB).
Wichtige Tipps
1. Frühzeitig Unterhalt einfordern
Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt sollten sofort nach Trennung schriftlich geltend gemacht werden.
Rückwirkender Unterhalt ist nur ab Aufforderung oder Verzug möglich (§ 1613 BGB).
2. Schriftlich & nachweisbar auffordern
Fordern Sie Unterhalt immer schriftlich, mit Nachweis (z. B. Einwurfeinschreiben).
Setzen Sie eine Frist zur Auskunft über Einkommen und zur Zahlung.
3. Auskunft verlangen
Jeder Unterhaltsberechtigte hat Anspruch auf Offenlegung des Einkommens und Vermögens des Unterhaltspflichtigen.
Auch Selbstständige müssen detaillierte Angaben machen (BWA, Steuerbescheide, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung).
4. Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle beachten
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle dient dazu, den korrekten Unterhaltsbetrag zu ermitteln. Da die Berechnungen teilweise kompliziert sein können und verschiedene Abzugsposten den Unterhaltanspruch mindern können, ist eine anwaltliche Beratung oft sinnvoll.
5. Unterhaltstitel sichern
Lassen Sie den Unterhalt gerichtlich oder notariell titulieren – oder beim Jugendamt für minderjährige Kinder.
Ein Titel erleichtert die Zwangsvollstreckung bei Nichtzahlung.
6. Beweise sichern
Halten Sie relevante Nachweise bereit:
- Einkommensnachweise
- Belege über Kinderbetreuung oder Pflege
- Schriftverkehr
- Kontostände
7. Nicht zu lange warten – Verjährung!
Unterhaltsansprüche können verjähren oder verwirken, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden.
Nach drei Jahren kann Verjährung eintreten (§ 195 BGB), bei Untätigkeit ggf. sogar Verwirkung.
8. Bei neuer Partnerschaft: Offenheit zeigen
Bei eigenem neuen Partner oder Job: Ehrlich Auskunft geben – sonst droht Rückforderung oder Einstellung des Unterhalts.
9. Betreuungsunterhalt für Elternteile nutzen
Wenn ein Elternteil das Kind betreut, besteht Betreuungsunterhalt bis mind. zum 3. Lebensjahr des Kindes (§ 1570 BGB).
In Ausnahmefällen auch länger (z. B. bei Krankheit des Kindes, fehlender Betreuung).
10. Beim Ehegattenunterhalt Gründe klar darlegen
Wer nachehelichen Unterhalt will, muss konkrete Gründe vorbringen: Krankheit, Kinderbetreuung, fehlende Arbeit. Pauschale Behauptungen reichen nicht.
11. Veränderungen sofort mitteilen
Änderungen beim Einkommen, neuer Job, Umzug etc. sofort angeben, sonst droht Rückforderung.
12. Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe nutzen
Wer finanziell nicht in der Lage ist, ein Verfahren zu bezahlen, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe (außergerichtlich) oder Verfahrenskostenhilfe (gerichtlich) beantragen.
13. Bei Unterhaltsvorschuss rechtzeitig beantragen
Wenn der andere Elternteil nicht zahlt, zahlt der Staat Unterhaltsvorschuss (bis zum 18. Lebensjahr).
14. Nicht auf „Versprechungen“ verlassen
Mündliche Zusagen („Ich zahle bald“) sind nicht einklagbar. Immer schriftlich und juristisch absichern.
15. Rechtliche Beratung aufsuchen, falls Unsicherheiten bestehen.

Kontakt aufnehmen
Wir sind gerne für Sie da!
Mobil: + 49 (0)176 56343730
Telefon: + 49 (0)221 9312060
E-Mail: info@diekanzleikoeln.de
Adresse: An der Bottmühle 3, 50678 Köln
- Mo – Do
- 09:00 – 17:00
- Freitag
- 09:00 – 13:00
- Sa – So
- Geschlossen
